Beim Studium der örtlichen Lokalpresse heute morgen ist mir ein Artikel aufgefallen, der mir Sorgen macht. Scheinbar habe ich mich bereits mehrfach strafbargemacht, ohne dass mir das bewusst war.
Falls jemand juristisch gebildet ist und mir sagen kann, was für eine Strafe mir blüht, falls ich mich freiwillig stellen sollte, so möge er mir das bitte mitteilen...
Falls jemand juristisch gebildet ist und mir sagen kann, was für eine Strafe mir blüht, falls ich mich freiwillig stellen sollte, so möge er mir das bitte mitteilen...

1 Kommentar:
Es geht da um die vorsätzliche Herbeiführung einer Schuldunfähigkeit infolge des Vollrausches, wie ein Blick ins Strafgesetzbuch verrät:
§ 323a: Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
... ich würde mir das mit dem Stellen also nochmal überlegen. ;)
Kommentar veröffentlichen